Satzung

Satzung AKG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

(1) Der Verein führt den Namen „Aktionsgemeinschaft Kyritzer Gewerbe e.V.“, kurz: „AKG e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kyritz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinsaufgaben / Zweck 

(1)Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Handel, Handwerk und Gewerbe. Er betreibt Werbung für seine Mitglieder und für die Stadt Kyritz als Einkaufsplatz und Gewerbestandort. 

Hierzu hat er sich folgende Aufgaben gesetzt: 

  • Die Durchführung von Maßnahmen zur Belebung, Verbesserung und Erhaltung der gesamtwirtschaftlichen Situation in Kyritz.
  • Die Wahrnehmung berechtigter Interessen seiner Mitglieder gegenüber Organisationen, Vereinigungen, Verbänden und Behörden.
  • Beratende Unterstützung der Mitglieder in Problemfällen.
  • Die möglichst enge und intensive Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Stadt, der
    Stadtverordnetenversammlung und anderen Ansprechpartnern gemäß seiner
    Zielsetzung. 

Zusammenarbeit mit vergleichbaren Aktionsgemeinschaften oder Gewerbevereinen, soweit es die Zielsetzung des Vereins fördert. 

(2) Der Zweck soll durch eine geeignete Mittelbeschaffung verwirklicht werden. Die Mittelbeschaffung
des Vereins soll hierbei insbesondere durch Spenden, Beiträge/Umlagen, Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen erfolgen. 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die genannten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Insbesondere erhalten die Vereinsmitglieder keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen. 

Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), die dem Vereinszweck entgegenstehen, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke kann der Verein Anstellungsverhältnisse eingehen und Honorarvereinbarungen abschließen. 

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern.

(2) Die Vorsitzenden des Vorstandes sind Mitglieder von Amts wegen.


(3) Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen ihres Vereinsbeitritts, den Verein in angemessener
und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 

(4) Die Beantragung der Mitgliedschaft hat schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erfolgen.
Dieser entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Im Falle der Aufnahmeverweigerung ist der Vorstand nicht dazu verpflichtet die Gründe, die zur Nichtaufnahme geführt haben, dem Antragenden mitzuteilen. 

(5) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das 

hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der
Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.


(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit. 

(7) Im Falle des freiwilligen Austritts aus dem Verein hat das Mitglied das Austrittsbegehren dem
Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres anzuzeigen. 

(8) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist mit sofortiger Wirkung dann möglich, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt: 

– Der grobe Verstoß gegen die Vereinssatzung, insbesondere den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen.

– Vereinsschädigendes Verhalten, sei es durch Äußerungen oder Handlungen.

– Nichtentrichtung von Beiträgen, Umlagen oder Veranstaltungsgebühren bis spätestens
zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres trotz schriftlicher Mahnung.


Das Ausschlussverfahren leitet der Vorstand, der mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss entscheidet. Vor dem endgültigen Vereinsausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Stellungnahme hat innerhalb von zwei Wochen
nach Mitteilung über den beabsichtigten Vereinsausschluss zu erfolgen.

(9) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft stehen dem ehemaligen Mitglied keinerlei Ansprüche
gegenüber dem Verein zu.


§ 4 Beiträge


Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung beschlossen.


§ 5 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für die nachfolgend genannten Angelegenheiten zuständig:

– Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, Finanzberichtes des Schatzmeisters und
Prüfungsberichtes des Kassenprüfers
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
– Wahl der Kassenprüfer
– Wahl des Protokollführers
– Beratung und Entscheidung über vorliegende Anträge
– Festsetzung des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und eventueller Umlagen
– Fassung von Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung


(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Zuständig für die
Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Er hat die Versammlung unter Mitteilung
der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich gegenüber allen Mitgliedern einzuberufen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Mitglieder ohne Email-Adresse erhalten auf Antrag die Einladung in Briefform. Die Mitglieder sind jeweils unter der dem Verein letztbekannten Adresse einzuladen.


(4) Ergänzungswünsche der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass sie zur Einladung der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden können.


(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abweichend vom § 6 Nr. 3 der Satzung vom
Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert (z.B. plötzliches Ausscheiden von Vorstandspositionen während der der Wahlzeit) oder wenn mindestens ein Drittel
der Vereinsmitglieder die Einberufung beantragt. Im Falle des Einberufungsverlangens einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Mitglieder hat dieses schriftlich, unter Angabe
der das Verlangen tragenden Gründe zu erfolgen.


(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 7 Beschlussfassung 

(1) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


(2) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Im Falle der Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


(3) Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden
Mitglieder dies verlangen.


(4) Für die Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigter Mitglieder. Die Änderung des Vereinszwecks kann nur durch die Zustimmung
aller Mitglieder erfolgen. Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen. 

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen:

-Vorstandsvorsitzende/r 

-Stellvertretende/r Vorsitzende/r
-Schatzmeister


(2) Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein.


(3) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Näheres regelt die Geschäftsordnung.


(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 2
Jahren gewählt. Unabhängig vom Ablauf des Amtszeitraums bleiben sie jedenfalls bis zur Neuwahl im Amt.


(5) Hinsichtlich der Beschlussfassung des Vorstandes gelten die §§ 28, 32 BGB.


(6) Insofern ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit ausscheidet, ist der Vorstand berechtigt ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung
im Amt bleibt.


(7) Zur Bewältigung seiner Aufgaben kann der Vorstand in eigener Verantwortung Beisitzer berufen. 

§ 9 Kassenprüfer 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei
Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Danach ist Wiederwahl erst nach Unterbrechung von weiteren zwei Jahren zulässig. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.


(2) Die Kassenprüfer haben das Recht die Buchführung und die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Über diese Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das den Kassenprüfer zukommende Prüfungsrecht erstreckt sich lediglich auf die buchhalterische Richtigkeit. 

§ 10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte 

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks der Förderung von Handel, Handwerk und Gewerbe personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.


(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.


(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. 

§ 11 Vereinsauflösung 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kyritz mit der Zweckbindung es nur für die Wirtschaftsförderung zu verwenden.


(2) Die Mitgliederversammlung ernennt bei Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren. 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.04.2012 beschlossen und tritt sofort in Kraft.